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[ Ärzteinfo > Mikrobiologie > Infektionsschutzgesetz/meldepflichtige Erkrankungen ]
INFEKTIONSSCHUTZGESETZ/MELDEPFLICHTIGE ERKRANKUNGEN
  Meldepflichtige Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)  
 

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten


(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an

 
 
  • Botulismus
  • Cholera
  • Diphtherie
  • humaner spongiformer Encephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen 
  • akuter Virushepatitis
  • enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS) 
  • Virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
  • Masern
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
  • Milzbrand
  • Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) 
  • Pest
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis/Paratyphus
    sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungswürdigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,

 

 
  2. der Verdacht und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gasteroenteritis, wenn  
 
  • eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt
  • zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
 
 

3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,

4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,

5. soweit nicht nach den Nummern 1 - 4 meldepflichtig das Auftreten

 
 
  • einer bedrohlichen Krankheit oder
  • von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
    Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1,2,3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn die Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 , Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.

(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.

 

§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern


(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

 
 
  1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
  2. Bacillus anthracis
  3. Borrelia recurrentis
  4. Brucella sp.
  5. Campylobacter sp., darmpathogen
  6. Chlamydia psittaci
  7. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
  8. Corynebacterium diphtheriae, Toxin-bildend
  9. Coxiella burnetii
  10. Cryptosporidium parvum
  11. Ebolavirus
  12. a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
    b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
  13. Francisella tularensis
  14. FSME-Virus
  15. Gelbfiebervirus
  16. Giardia lamblia
  17. Haemophilus influenzae, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
  18. Hantaviruen
  19. Hepatitis-A-Virus
  20. Hepatitis-B-Virus
  21. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
  22. Hepatitis-D-Virus
  23. Hepatitis-E-Virus
  24. Influenzavirus, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
  25. Lassavirus
  26. Legionella sp.
  27. Leptospira interrogans
  28. Listeria monocytogenes, Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
  29. Marburgvirus
  30. Masernvirus
  31. Mycobacterium leprae
  32. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
  33. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
  34. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht für den direkten Nachweis aus Stuhl
  35. Poliovirus
  36. Rabiesvirus
  37. Rickettsia prowazekii
  38. Rotavirus
  39. Salmonella Parathyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  40. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
  41. Salmonella, sonstige
  42. Shigella sp.
  43. Trichinella spiralis
  44. Vibrio cholerae O 1 und O 139
  45. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
  46. Yersinia pestis
  47. andere Erreger hämorrhagischer Fieber

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3 zu erfolgen.

(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9  Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.

(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:

 

 

 

 

 

  1. Treponema pallidum
  2. HIV
  3. Echinococcus sp.
  4. Plasmodium sp.
  5. Rubellavirus: Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen
  6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen

Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1, Satz1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.

 

§ 8 Zur Meldung verpflichtete Personen


(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:

  1. Im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
  2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Krankenhauslaboratorien,
  3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen der pathologischen-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen läßt,
  4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Abs.1 Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der Tierarzt,
  5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
  6. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder Kapitän eines Seeschiffes,
  7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen Einrichtungen,
  8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.

(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes wenn der Patient unverzüglich in eine ärztliche geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.

(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgt und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für die Erkrankungen, deren Verdacht bereits gemeldet wurde.

(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für die Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durchführen lassen.

(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt.

 

IFSG § 23 (Erreger mit besonderen Resistenzen): Nosokomiale Infektionen, Resistenzen; separate Niederschrift


(1) Leiter von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert-Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit spezifischen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Beim Robert-Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen oder baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert-Koch-Instituts nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.


 

 

 

 

 

Liste der zu erfassenden Erreger gem. § 23 Abs. 1 S. 1:
(lt. Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 11.2000)

Erregerspezies



Zu erfassen ist die Resistenz (auch Einzel-Resistenz) gegen folgende Substanzen, sofern im Rahmen der klinisch-mikrobiologischenDiagnostik getestet. Leit-Resistenzen sind fett gedruckt.
 

Staphylococcus aureus


Vanomycin, Oxacillin, Gentamycin, Chinolon Gr. IV (z.B. Moxifloxacin), Teicoplanin, Quinopristin/Dalfopristin

Staphylococcus pneumoniae

Vancomycin, Penicillin, (Oxacillin 1 µg), Cefotaxim, Erythromycin, Chinolon, Gr. IV (z.B. Moxifoxacin)

Enterococcus faecalis,
Enterococcus faecium


Vancomycin, Gentamycin, ("high-level": Gentamycin 500 mg/l, Streptomycin 1000 mg/l (Mikrodil.) bzw. 2000 mg/l (Agardilution), Teicoplanin, E. faecium: zusätzlich Quinopristin/Dalfopristin

Escherichia coli,
Klebsiella spp.


Imipenem/Meropenem, Chinolon Gr. II (z.B. Ciprofloxacin), Amikacin, Ceftazidim, Piperacillin/Tazobactam, Cefotaxim oder analoge Testsubstanzen

Enterobacter cloacae,
Citrobacter spp.,
Serratia marcescens

Imipenem/Meropenem, Chinolon Gr. II (z.B. Ciprofloxacin), Amikacin



Pseudomonas aeruginosa,
Acinetobacter baumanni

Imipenem/Meropenem, Chinolon Gr. II (z.B. Ciprofloxacin), Amikacin, Ceftazidim, Piperacillin/Tazobactam


Stenotrophomonas maltophilia

Chinolon Gr. II (z.B. Ciprofloxacin), Amikacin, Ceftazidim, Piperacillin/Tazobactam, Cotrimoxazol

Candida spp. Fluconazol


 
 

IFSG § 42: Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote (Auszug)


(1) Personen, die

  1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder verdächtig sind,
  2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden, dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden:
    a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen oder
    b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
    Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatz 2 zu befürchten ist.
    Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.


 
 

(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzer Füllung oder Auflage
  8. Feinkost, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.

 

 
         
 
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